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Thumb - Verlustverrechnungstöpfe

Verlustverrechnungstöpfe

Wenn es eine Hölle gibt für Steuerzahler, dann ist das sicherlich Deutschland, und das gilt eben vor allem auch für uns private Trader und Investoren. Wir wollen uns heute den Irrsinn anschauen, der im Bereich der verschiedenen Verlustverrechnungstöpfe geschaffen wurde, mit dem einzigen Ziel uns Tradern möglichst viel unserer sauer ertradeten Erträge aus der Tasche zu ziehen.

Trading und Steuern – das haben wir Optionshändler nicht erst auf dem Schirm, seit es diese unsägliche Verlustverrechnungsbeschränkung gibt. Falls Ihr zu diesem Thema noch mehr wissen möchtet, hier ist eines unserer Videos dazu verlinkt.

Auch darüber wollen wir heute sprechen. Vor allem wollen wir aber auch beleuchten, wie sich das auf Tradingerträge auswirkt. Denn im Bereich der Kapitalerträge, so heißt es im einkommensteuerrechtlichen Sinne, da ist es extrem kompliziert – wie eigentlich fast überall im Steuerdschungel Deutschland.

Konkret geht es heute um die Verlustverrechnungstöpfe, korrekt heißen sie eigentlich Verlustverrechnungskreise, gleich mehr dazu, wie hier die Unterschiede gelagert sind. Wir schauen uns dabei zunächst die gesetzlichen Grundlagen an, sodass Ihr das alles auch wirklich selbst noch einmal nachlesen und kontrollieren könnt, dann machen wir aber auch schon konkrete und anschauliche Beispiele, um die Thematik verständlich aufbereiten zu können. Natürlich möchten wir Euch nicht komplett deprimiert zurücklassen, darum am Ende noch eine gute Nachricht, denn es sieht so aus, dass sich diese ganze verworrene Situation zumindest in absehbarer Zeit etwas vereinfachen könnte. Und falls Du den Beitrag lieber in Videoform schauen möchtest, hier findest Du den Link dazu.

Steuern auf Kapitalerträge Trading Deutschland

Fangen wir an mit der gesetzlichen Grundlage, und das Ganze ist eben geregelt im § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hier sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen geregelt und die ersten beiden Absätze sind für uns erst einmal relevant. Absatz 1 definiert die laufenden Einnahmen und Absatz 2 definiert Veräußerungsgeschäfte und weiter unten folgenden weitere Bestimmungen, aus denen insgesamt vier grundsätzliche Verlustverrechnungskreise hervorgehen.

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Bereits beim Einstieg in das Gesetz ist zu erkennen, wie unübersichtlich die Gestaltung ist und wenn man in die Details geht, sieht man, dass es noch mehr als diese vier Verlustverrechnungskreise gibt. Aber diese vier großen Verlustverrechnungskreise, das sind die für uns relevanten.

Hier zu sehen ist der erste Absatz, in dem es also um die laufenden Einnahmen geht, und hier sind zwei Dinge für uns Trader sehr relevant. Zum einen werden hier die Dividenden erwähnt, Dividendeneinnahmen zählen also zu den laufenden Einnahmen. Weiter unten unter Ziffer 11 sind auch die Stillhaltergeschäfte ausdrücklich definiert.

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Im zweiten Absatz geht es dann um die Veräußerungsgewinne. Unter anderem gehören zu den Veräußerungsgewinnen – ganz oben im ersten Abschnitt definiert – Gewinne aus Aktientrades, auch wenn Aktien hier nicht ausdrücklich erwähnt werden. Ein Veräußerungsgewinn ist definiert aus dem Unterschied zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis. Hier unter Ziffer 3, da sind dann auch die Termingeschäfte definiert, allerdings eben sehr schwammig. Darauf kommen wir gleich zurück. Was dann folgt, dieser ganze Anhang unterhalb, sehr kleingedruckt und extrem unübersichtlich, da sind für uns relevante Absätze versteckt und hier finden sich auch die Verlustverrechnungskreise. Verlustverrechnungskreis heißt hier nichts anderes, als dass wir eingeschränkt werden in der Verrechnung von entstandenen Verlusten.

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Das genau ist auch der Hauptkritikpunkt an diesen Gesetzen, dass es nur Einschränkungen gibt im Bereich der Verluste. Das bedeutet, wir Trader gehen mit unserem sauer ersparten Kapital ins Risiko und wenn uns dabei Verluste entstehen, dann werden wir daran gehindert, diese zu verrechnen mit entstandenen Gewinnen. Auf der anderen Seite, wenn wir für unser Risiko belohnt werden, also Gewinne machen, dann sollen wir hierfür ohne Beschränkung Steuern bezahlen. Das ist eine Ungleichbehandlung, denn einerseits sollen wir Gewinne voll versteuern – soweit verständlich, aber andererseits dürfen wir mögliche erlittene Verluste nicht voll abziehen.

Kommen wir schließlich noch zur Definition von Termingeschäften. Diese waren recht schlampig definiert, also musste dies nochmals klargestellt werden und dazu existiert ein Schreiben “Einzelfragen zur Abgeltungssteuer” mit über 120 Seiten Umfang. In diesem wurde auch der Begriff des Termingeschäfts genauer definiert.

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Zu den Termingeschäften gehören insbesondere auch Optionsgeschäfte, Swaps, Devisen, Forwards, Futures und auch CFDs. Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu den Termingeschäften. Wunderbar! Herzlichen Glückwunsch also an die Bankenlobby, die hat es natürlich geschafft ihre Produkte, mit denen sie schönes Geld verdienen, die Zertifikate und die Optionsscheine aus diesem Gesetz herauszuhalten.

Versuchen wir das Ganze etwas übersichtlicher zu gestalten. Wir haben hier einen sogenannten Verlustverrechnungskreis, der die Aktien beinhaltet. Das bedeutet ganz einfach, dass Verluste, die uns mit Aktientrades entstehen, nur verrechenbar sind mit Gewinnen aus anderen Aktientrades. Das ist geregelt in dieser Fußnote in § 20 Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.

Verlustverrechnungsbeschränkung Verlustverrechnungskreise Verlustverrechnungstöpfe Übersicht

In den zweiten Verlustverrechnungskreis “Sonstiges” fallen zum Beispiel hinein, Dividenden, Zinsen, Fonds, Zertifikate, d. h. die Handelsergebnisse. Nicht, wenn die Zertifikate verfallen, sondern wenn damit Gewinne oder Verluste gemacht werden. Und schließlich auch die Stillhaltergeschäfte, das ist geregelt in der Fußnote 2, also in § 20 Absatz 6 Satz 2 EStG.

Diese beiden Verlustverrechnungskreise existieren schon länger. Im Bereich der Banken und Broker nennen sich diese Verlustverrechnungstöpfe. Wenn Du bei einem inländischen Broker Dein Depot hast, dann wirst Du das wahrscheinlich schon einmal gesehen haben, dass es da eben einen Verlustverrechnungstopf für die Aktien gibt und einen sonstigen Verlustverrechnungstopf. Hier verrechnet der Broker automatisch unterjährig die Gewinne und Verluste der jeweiligen Trades.

Daneben gibt es noch den Verlustverrechnungskreis für wertlose Wirtschaftsgüter. Als wertlose Wirtschaftsgüter werden etwa Aktien, Zertifikate und Optionsscheine bezeichnet, aber auch ADRs, american depository receipts, das sind ausländische Aktien, die an amerikanischen Börsen gehandelt werden. Allerdings gilt dieser Verlustverrechnungskreis NUR für Verluste im Falle einer wertlosen Ausbuchung. Hier ist Vorsicht angesagt, denn wenn Du davon ausgehen solltest, “das Ding ist fast nichts mehr wert, ich verkaufe das jetzt für einen Cent”, dann ist das KEIN wertloses Wirtschaftsgut.

Und schließlich haben wir hier den vierten von uns so verhassten Verlustverrechnungskreis, nämlich für die sogenannten Termingeschäfte. Unter die Termingeschäfte fallen Optionstrades, bei denen wir long sind, allerdings auch Futures und CFDs. In diesen beiden unteren Verlustverrechnungskreisen sind wir beschränkt in der Verrechnung, und zwar bei den Termingeschäften in Höhe von max. 20.000 €. D. h.,  sollten wir hier Verluste mit long Optionen erleiden, können wir diese nur mit Gewinnen aus anderen Long-Trades verrechnen oder eben dezidiert mit Stillhaltertrades, und zwar nur in einem Rahmen bis 20.000 €.

Das Gleiche gilt zwar auch für die wertlosen Wirtschaftsgüter, die hier nur bis 20.000 € als Verluste verrechnet werden können, allerdings kann diese Verrechnung auch mit den sonstigen Kapitalanlagen stattfinden werden. Auch hier zeigt sich wieder, wie es die Bankenlobby geschafft hat, ihre Produkte – Optionsscheine und Zertifikate – in einem Verlustverrechnungskreis unterzubringen, bei dem sich die berechtigte Frage stellt, ob diese dort wirklich korrekt eingestuft sind. Denn ja, ein Optionsschein, der aus dem Geld notiert und abläuft, der ist wertlos. Soweit logisch, aber gilt denn das etwa nicht für eine börsengehandelte Option, die aus dem Geld landet? Die ist doch auch wertlos. Der Gesetzgeber definiert hier leider, dass es sich in diesem Fall nicht um ein wertloses Wirtschaftsgut handelt, sondern um ein Termingeschäft. Und das, obwohl die andere Seite – Stillhaltertrades – dezidiert eben nicht in diesen Verlustverrechnungskreis hineinfallen.

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Was bedeutet das nun für uns? Wenn uns Gewinne oder Verluste in den einzelnen Kategorien z. B. den Aktien entstehen sollten, dann können wir Verluste eben nicht mit irgendwelchen anderen Gewinnen verrechnen, sondern ein möglicher Verlust wird vorgetragen in das nächste Jahr. Wir können also nur hoffen, dass wir im nächsten Jahr Aktiengewinne machen und diese Gewinne würden dann steuerlich gemindert durch die Verluste aus dem Vorjahr oder den Vorjahren.

Das Gleiche gilt für den Bereich “Sonstiges”. Auch hier können wir den Verlust nur in das nächste Jahr vortragen und eben nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnen. Sollte uns allerdings im Bereich der Aktien ein Gewinn entstehen, dann könnte dieser Gewinn durch einen Verlust aus dem Bereich Sonstiges noch gemindert werden.

Die beiden oberen Verlustverrechnungskreise im Bankenbereich, die auch als Verlustverrechnungstopf bezeichnet werden, haben hier die Besonderheit, dass Eure Bank als Broker im Inland diese Verrechnung automatisch durchführt. Solltet ihr bei verschiedenen Banken und Brokern Depots haben, habt ihr die Möglichkeit, eine Verlustbescheinigung zu beantragen, um dann im Rahmen der Steuererklärung diese Verluste mit möglichen Gewinnen bei anderen Brokern zu verrechnen. Auf diese Möglichkeit werdet Ihr immer zum Jahresende hingewiesen, denn diese muss bis zum 15. Dezember des Jahres beantragt werden. Im Bereich der wertlos ausgebuchten Wirtschaftsgüter können Verluste bis 20.000 € verrechnet werden, auch mit Kapitalanlagen aus dem Bereich “Sonstiges”. Das ist zumindest ein kleiner Vorteil gegenüber Aktien, allerdings nur bis zur maximalen Grenze von 20.000 € im Jahr. Der Rest muss dann in das nächste Jahr oder die Folgejahre vorgetragen werden.

Bei den Termingeschäften ist es so, dass eine Verrechnung nur innerhalb dieses Kreises stattfindet, also mit den Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder maximal mit Gewinnen aus Stillhaltergeschäften und das nur bis zu 20.000 € im Jahr. Der Rest muss in das nächste Jahr vorgetragen werden. Die ursprüngliche Begründung für dieses Gesetz war, dass private Trader vor allzu riskanten Termingeschäften geschützt werden sollten. Aber wenn man Termingeschäfte nur als Long-Trades definiert und die Stillhaltergeschäfte ausnimmt, hat man von der Materie nichts verstanden. Denn wozu benutzen wir Stillhalter gerne Long-Trades? Natürlich zur Absicherung der Stillhaltergeschäfte, und diese Absicherung wird jetzt bestraft. Das kann dazu führen, dass im Extremfall – z. B. bei Credit Spreads auf Indizes – auf der einen Seite 100.000 € mit Prämien eingenommen und 95.000 € für die Absicherung ausgegeben werden. Das ergibt dann im Jahr einen Nettogewinn von 5.000 €. Der Gesetzgeber sagt aber, dass man hier nur 20.000 € verrechnen darf und der Rest muss in das nächste Jahr vorgetragen werden. Das führt dazu, dass man unter dem Strich einen fiktiven Gewinn von 80.000 € versteuern muss, obwohl man real nur 5.000 € verdient hat. Herzlichen Dank dafür!

Beispiel Besteuerung Optionstrades Stillhaltergeschäfte Aktien Dividenden

Schauen wir uns jetzt aber auch noch ein ganz simples Beispiel an. Angenommen, Du bist Aktionär und möchtest einfach nur über einen Short Put die Aktie TAX kaufen und schreibst hier einen Put auf die Aktie. Bei einem Strike von 100 bekommst Du eine Prämie von 1,50 €, also pro Kontrakt, mal 100. Das heißt, Du hast eine Prämieneinnahme von 150 €. Jetzt stellen wir uns vor, Du machst diesen Schritt zweimal und die Aktie schließt nicht unter dem Strike von 100. Das bedeutet, dass diese Option zweimal verfällt und Du die Prämie einnimmst. Beim dritten Mal bekommst Du die Aktie eingebucht. Danach bekomme ich von der Aktie TAX – einer Dividendenaktie – 4 € Dividende ausbezahlt. In den nächsten Monaten fällt dieser Aktienkurs auf 85 € und ich entscheide mich, diese Aktie zu verkaufen. Für mich als Aktionär und als Optionshändler ist diese Rechnung einfach. Ich habe zunächst dreimal 150 € eingenommen, also 450 €. Dann habe ich 4 € Dividende (mal 100) kassiert, sind noch mal 400 € im Jahr. Am Ende habe ich natürlich einen Verlust von 15 €. Das bedeutet, dass ich bei 100 Aktien 1.500 € verloren habe. Unter dem Strich ist das keine komplizierte Rechnung.

Beispiel Besteuerung Optionstrades Stillhaltergeschäfte Aktien Dividenden Verlustverrechnung

Wie sieht die Rechnung nun aber aus Sicht des Finanzamtes aus? Hier müsste das Ganze wie folgt aufgeteilt werden: Vollkommen klar, die zwei Einnahmen der verfallenen Put-Optionen, die 300 €, gehören in den Bereich “Sonstiges”. Hierzu werden auch die 400 € Dividende gerechnet, die ich bekommen habe. Das sind die sogenannten laufenden Einnahmen, die in Absatz 1 des § 20 Einkommensteuergesetz definiert sind. In den Bereich „Aktien“ fallen die Aktien-Trades. Ich habe Aktien zu 100 € gekauft, sie zu 85 € verkauft, das ist also ein Verlust von 1.500 €, der gehört hier in den Topf mit den Aktien.

Wie verhält es sich aber mit der Prämie, die ich eingenommen habe, als mir schlussendlich die Aktien eingebucht wurde? Nach Ansicht des Gesetzgebers mindert diese Prämie nicht die Anschaffungskosten der Aktie (und würde dann eben den Verlust von 1.500 € mindern), sondern das ist eine Einnahme, die auch in den Bereich “Sonstiges” gebucht werden muss.

Wir haben hier also auf der einen Seite einen Verlust aus Aktien-Trades von 1.500 €, den wir rein steuerlich nicht berücksichtigen können. Den können wir vortragen ins nächste Jahr, können ihn dann evtl. mit Gewinnen im nächsten Jahr verrechnen, oder wir haben in anderen Aktien-Trades Gewinne gemacht, dann könnten wir ihn direkt verrechnen. Aber wenn das in diesem Jahr die einzigen Trades waren, dann haben wir hier einen Verlust von 1.500 €, den wir nicht berücksichtigen dürfen. Jedoch hatten wir Einnahmen von 300 und 400 €, also zusammen von 850 €. Der Gesetzgeber sagt, dass diese Einnahmen von 850 €, die aus diesem Bereich stammen, als Gewinne betrachtet und besteuert werden müssen.

In diesem Beispiel haben wir Optionen auf eine Aktie gehandelt und diese Aktie auch eingebucht bekommen. Aber wir Stillhalter wissen, dass es verschiedene Arten von Optionen gibt. Es gibt etwa Indexoptionen, bei denen ein Cash Settlement vorgesehen ist. Das bedeutet, dass wir am Ende keinen Basiswert erhalten oder dieser ausgebucht wird, sondern den Fehlbetrag in bar ausgeglichen werden muss.

Für das Cash Settlement hat der Gesetzgeber nun vorgesehen, dass es sich nicht mehr um ein Stillhaltergeschäft handelt, sondern in ein Termingeschäft umgewidmet wird. Wenn es sich also um ein Cash Settlement handelt, wird aus dem Stillhaltergeschäft ein Termingeschäft.

Auch das ist nicht im Gesetzestext enthalten, sondern in den 120 Seiten Einzelfragen zur Abgeltungssteuer zu finden. Der Verdacht drängt sich auf, dass man sich richtig Mühe gegeben hat, diese ganzen Regularien möglichst unübersichtlich zu gestalten. Hier wird in Ziffer 34 klargestellt, dass Optionsgeschäfte, die in einem Barausgleich enden, als Verluste aus Termingeschäften betrachtet werden. In diesem Fall handelt es sich also auch um Verluste, für die die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt.

Zukunftsfinanzierungsgesetz Aktien Trading privat attraktiver Steuererleichterung Freibetrag Verlustverrechnungskreis abschaffen

An Willkür ist das kaum noch zu überbieten. Was auch immer gerade für den Steuerzahler nachteilig ist, gilt hier. Aber es gibt auch positive Nachrichten. Im Juni 2022 wurde ein Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgelegt. Die Eckpunkte des Zukunftsfinanzierungsgesetzes finden sich auf der Website des Bundesfinanzministeriums vom 29. Juni 2022. In der Überschrift geht es eigentlich um die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, aber es gibt auch einen interessanten Absatz, der uns Mut machen sollte. Es heißt: “Wir machen Aktien- und Vermögensanlagen steuerlich attraktiver, insbesondere durch die Förderung von Aktiensparen. Ein Freibetrag im Privatvermögen soll geschaffen werden, damit Gewinne nicht nur aus Aktien, sondern auch aus Aktienfonds steuerfrei bleiben.”

Und hier kommen die guten Nachrichten: Wenn die Pläne umgesetzt werden, sollen die Verlustverrechnungskreise für Aktienverluste und Verluste aus Termingeschäften abgeschafft werden. Das bedeutet, dass zwei der vier Verlustverrechnungskreise verschwinden werden und es für uns einfacher wird.

Wir hoffen, dass dieses Gesetzgebungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird. Es ist geplant, dass es im Juni 2023 im Bundestag diskutiert wird. Wir bleiben dran und freuen uns, wenn auch Ihr dran bleibt!

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